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Fabrikneu

-Zur (zugesicherten) Eigenschaft “fabrikneu” beim Neuwagen-Kauf-

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe vom 15.10.2003 gilt ein Neuwagen dann noch als “fabrikneu”, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Kauf (in der Regel Abschluß des Kaufvertrages) nicht mehr als ein Jahr liegt. Zum Teil hatten die Oberlandesgerichte uneinheitlich Fristen von 8 - 30 Monaten für die Bezeichnung “fabrikneu” als angemessen erachtet.

Die Frist von 12 Monaten gilt jedoch nur:

  • Solange das konkrete Modell des Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird.
  • Zudem darf der Neuwagen keine Mängel aufgrund der langen Standzeit (z.B. Rost, Kratzer, Beschädigungen am Lack etc.) aufweisen.

Der BGH begründet das Urteil (Az: VIII ZR 227/02 vom 15.10.2003) damit, daß eine lange Standdauer ein wertmindernder Faktor für Neuwagenkäufer ist. Der Zustand des Autos verschlechtert sich durch Materialermüdung, Rost und andere physikalische Veränderungen. Auch eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen kann diesen Prozess nur verzögern, aber nicht aufhalten. Daraus ist für den Regelfall zu schliessen, dass eine lange Standzeit von mehr als 12 Monaten die Farbikneuheit eines Neufahrzeuges beseitigt.

Tip: Bei Abschluß eines Kaufvertrages sollten Sie in den schriftlichen Kaufvertrag bereits eine Regelung zur maximalen Standzeit Ihres Fahrzeuges aufnehmen lassen (z.B. Standzeit max. 3 Monate). Bei Übergabe des Fahrzeugs sollten Sie dieses vor Ort gleich sorgfältig auf Mängel, vor allem Rost und Lackbeschädigungen untersuchen und diese Mängel sofort beim Übergeber des Fahrzeugs bzw. dem Verkäufer reklamieren. Sichern Sie Beweise durch Fotos oder ggf. ein Gutachten. Fragen Sie in Zweifelsfällen Ihren Rechtsanwalt um Rat !

BGH: VIII ZR 227/02   www.bundesgerichtshof.de

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolf-Dieter Tölle, Kanzlei Tölle & Tölle, Detmold.

TC Tölle Consulting, Bielefeld 2003.

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Bislang galten nach der maßgeblichen OLG-Rechtsprechung folgende Kriterien für ein “fabrikneues” Fahrzeug (diese Rechtsprechung ist jedoch aufgrund des neuen BGH-Urteils weitesgehend hinfällig):

Ein vom Händler verkaufter Neuwagen behält seine Eigenschaft als “fabrikneu” auch dann, wenn das Fahrzeug schon mehrere Monate -mehr als 12- alt ist (Werksherstellungsalter) so lange,

  • wie dasselbe Modell zum Verkaufszeitpunkt unverändert weiter gebaut wird,
  • das Fahrzeug unbenutzt ist und
  • Umwelt- bzw. Witterungseinflüsse das Auto nicht beeinträchtigt haben (Lagerung beispielsweise in einer geschlossenen Verkaufshalle).

Zugesicherte Eigenschaften, sind besondere Eigenschaften, die das Fahrzeug auf jeden Fall haben soll und daher im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sind. Dieses kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen. Die Beweisbarkeit von mündlichen Zusicherungen und Vereinbarungen stellt sich in aller Regel jedoch als äußerst schwierig dar.

Fragen Sie beim Kauf nach dem Baualter und lassen Sie sich dieses zusätzlich schriftlich im Vertrag zusichern.

 

vgl. MDR 2001 S. 28.

 

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolf-Dieter Tölle, Kanzlei Tölle & Tölle, Detmold.

TC Tölle Consulting, Bielefeld 2003.